Das neue KiBiz ist in Kraft

Seit dem 1. August 2020 (KiTa Jahr 2020/2021) gilt für alle Kitas und auch für die Elternmitwirkung das neue Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz).

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Die Bereiche für die Elternmitwirkung sind im Folgenden dargestellt. Einige Punkte wurden hervorgehoben.

Auch wenn es einige Herausforderungen aufgrund der Corona Pandemie gibt, müssen z.B. eine Elternbeiratswahl und auch die Jugendamtselternbeiratswahl bis zu den genannten Terminen stattfinden!

 

§ 9 Zusammenarbeit mit den Eltern

(1) Das Personal der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen arbeiten mit den Eltern bei der Förderung der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen. Die Eltern haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihres Kindes. Dazu ist den Eltern mindestens einmal im Kindergartenjahr ein Gespräch über die Entwicklung ihres Kindes, seine besonderen Interessen und Fähigkeiten sowie geplante Maßnahmen zur gezielten Förderung des Kindes anzubieten. Eltern, die Kommunikationsunterstützung benötigen und deren Kinder in einer Kinder-tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege betreut werden, haben die Rechte aus § 8 Absatz 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in Verbindung mit der Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2004 (GV. NRW. S. 336), jeweils in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das pädagogische Personal berät und unterstützt die Eltern und Familien im Rahmen seiner Kompetenzen zu wichtigen Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes.

 

§ 10 Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung

(1) In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Trägern die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der Kindertageseinrichtung gebildet. Regelungen über die Zusammensetzung der Gremien in der Tageseinrichtung und Geschäftsordnungen dieser Gremien werden vom Träger im Einvernehmen mit den Eltern festgelegt, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Wahlen und Abstimmungen haben Eltern eine Stimme je Kind. Die Mitwirkungsgremien sollen die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern.

(2) Die Eltern der die Einrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Diese wird mindestens einmal im Kindergartenjahr von dem Träger der Kindertageseinrichtung bis spätestens 10. Oktober einberufen. Eine Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Eltern oder in besonders begründeten Fällen der Elternbeirat dies verlangt. In der Elternversammlung informiert der Träger über personelle Veränderungen sowie pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten sowie die angebotenen Öffnungs- und Betreuungszeiten. Zu den Aufgaben der Elternversammlung gehört die Wahl der Mitglieder des Elternbeirates. Die Elternversammlung soll auch für Angebote zur Stärkung der Bildungs- und Erziehungskompetenz der Eltern genutzt werden.

(3) Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft des aktuellen Kindergartenjahres gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Dabei hat er auch die besonderen Interessen von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen in der Einrichtung und deren Eltern angemessen zu berücksichtigen. Das Mandat des Elternbeirates gilt über das Ende eines Kindergartenjahres hinaus und endet mit der Wahl eines neuen Elternbeirates, wenn in den Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen nach Absatz 1 Satz 2 keine andere Regelung getroffen wurde. Bei einem Mandat über das Ende eines Kindergartenjahres hinaus, beraten und entscheiden die Mitglieder des Elternbeirates im Interesse der neuen Elternschaft, wie die Eltern im aktuellen Kindergartenjahr, beispielsweise in der Versammlung der Elternbeiräte, vertreten werden. Wenn die Betreuung der Kinder in der Einrichtung endet, scheiden ihre Eltern spätestens mit der Wahl eines neuen Elternbeirates aus dem Elternbeirat aus.

(4) Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung zu informieren und insbesondere vor Entscheidungen über die pädagogische Konzeption der Einrichtung, über die personelle Besetzung, die räumliche und sachliche Ausstattung, die Hausordnung, die Öffnungszeiten, einen Trägerwechsel sowie die Aufnahmekriterien anzuhören. Gestaltungshinweise hat der Träger angemessen zu berücksichtigen.

(5) Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung, soweit es sich dabei zum Beispiel nicht nur um geringfügige Preissteigerungen im Rahmen allgemeinüblicher Teuerungsraten handelt.

(6) Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates. Aufgaben sind insbesondere die Beratung der Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung sowie die Vereinbarung von Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung. Der Rat der Kindertageseinrichtung tagt mindestens einmal jährlich.

 

§ 11 Elternmitwirkung auf Jugendamtsbezirks- und Landesebene

(1) Zur Wahrnehmung der Interessen von Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden, ist im Sinne eines gemeinsamen integrierten Förderangebots anzustreben, dass zur Vertretung dieser Eltern in der Versammlung der Elternbeiräte bis zum 10. Oktober eine Wahl im Jugendamtsbezirk ermöglicht wird.

(2) Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen für Kinder und gegebenenfalls eine Elternvertretung von Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden, können sich auf örtlicher Ebene zu der Versammlung von Elternbeiräten zusammenschließen und ihre Interessen gegenüber den Trägern der Jugendhilfe vertreten. § 10 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Sie werden dabei von den örtlichen und überörtlichen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe unterstützt. Die Versammlung der Elternbeiräte wählt in der Zeit zwischen dem 11. Oktober und dem 10. November aus ihrer Mitte einen Jugendamtselternbeirat. Die Gültigkeit der Wahl des Jugendamtselternbeirates setzt voraus, dass sich 15 Prozent aller Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt haben. Das Mandat der Mitglieder des Jugendamtselternbeirates gilt über das Ende eines Kindergartenjahres hinaus und endet mit der Wahl eines neuen Jugendamtselternbeirates, wenn in den Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen nach Absatz 4 keine andere Regelung getroffen wurde. Wenn keine andere Regelung getroffen worden ist, endet es mit der Wahl, auch wenn kein neuer Jugendamtselternbeirat zustande kommt, in der Regel spätestens mit Ablauf des 10. November. In den Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen kann geregelt werden, dass der Jugendamtselternbeirat für zwei Kindergartenjahre gewählt wird. Wenn ihre Kinder nicht mehr in der Kindertagesbetreuung sind, scheiden Eltern spätestens mit der Wahl eines neuen Jugendamtselternbeirates aus dem Jugendamtselternbeirat aus. Dem Jugendamtselternbeirat ist vom Jugendamt bei wesentlichen die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.

(3) Die Jugendamtselternbeiräte können sich auf Landesebene in der Versammlung der Jugendamtselternbeiräte zusammenschließen. Die Jugendamtselternbeiräte wählen bis zum 30. November eines jeden Jahres aus ihrer Mitte den Landeselternbeirat. Die Gültigkeit der Wahl des Landeselternbeirates setzt voraus, dass sich Jugendamtselternbeiräte aus 15 Prozent aller Jugendamtsbezirke an der Wahl beteiligt haben. In den Verfahrensregeln und der Geschäftsordnung kann geregelt werden, dass der Landeselternbeirat für zwei Kindergartenjahre gewählt wird. Wenn ihre Kinder nicht mehr in der Kindertagesbetreuung sind, scheiden Eltern spätestens mit der Wahl eines neuen Landeselternbeirates aus dem Landeselternbeirat aus. Dem Landeselternbeirat ist von der Obersten Landesjugendbehörde bei wesentlichen die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.

(4) Näheres zum Verfahren und über die Zusammensetzung der Gremien auf Jugendamts- und Landesebene regeln die Versammlungen der Elternbeiräte und der Jugendamtselternbeiräte in einer Geschäftsordnung. Der Landeselternbeirat erhält für die mit der Wahrnehmung der Aufgaben verbundenen Ausgaben bis zu 25 000 Euro jährlich. Die Auszahlung des Betrages für die Wahlperiode des Landeselternbeirats, also vom 1. Dezember bis 30. November des Folgejahres, erfolgt ab Januar nach der Wahl. Die Ausgaben einer Wahlperiode sind dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe (Landesjugendamt) beim Landschaftsverband Rheinland jährlich spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres nachzuweisen. Abschlagszahlungen sind zu verrechnen.